Rz. 263

Ein beim Wechsel von der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ggf. entstehender Übergangsgewinn gilt weder als Bestandteil des letzten durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelten Gewinns noch als Durchschnittssatzgewinn und ist demzufolge im ersten Jahr der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gesondert zu erfassen – eine Verteilung des Übergangsgewinns als Billigkeitsmaßnahme zur Vermeidung von Härten scheidet aus.[1]

[1] Mitterpleininger, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 13a EStG Rz. 142, Stand: 6/2021.

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