Begriff

Gewinnausschüttungen sind das Verbindungsglied, mit dem Gewinne einer Kapitalgesellschaft dem Gesellschafter zugeführt werden.

Da auf Ebene der Kapitalgesellschaften in Form der Körperschaftsteuer eine eigenständige Besteuerung stattfindet, müssen die Gesellschafter – anders als bei Personengesellschaften – nur die ausgeschütteten Gewinne versteuern. Bei Personengesellschaften wird dem Gesellschafter (Mitunternehmer) – unabhängig von einer Ausschüttung – der Gewinnanteil als Einkommen unmittelbar zugerechnet (sog. transparente Besteuerung).

Mit der Einführung des Optionsmodells für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften gelten für die optierenden Gesellschaften vergleichbare Regelungen für die Besteuerung von Aussschüttungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Besteuerung von Gewinnausschüttungen im Körperschaftsteuerrecht regelt § 8b KStG. Im Einkommensteuerrecht werden die Gewinnausschüttungen als Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG besteuert.

Verdeckte Gewinnausschüttungen sind mit ihrer Einkommensauswirkung in § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG definiert.

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