Häufig werden verdeckte Gewinnausschüttungen erst Jahre später bei einer Außenprüfung festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt sind die Steuerbescheide des Gesellschafters, in denen die verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen wäre, in den meisten Fällen bereits bestandskräftig.

Der Gesetzgeber hat daher für diese Fälle eine Berichtigungsvorschrift unmittelbar in das KStG integriert. Soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, oder einer diesem nahestehenden Person erlassen, aufgehoben oder geändert werden.[1]

 
Hinweis

Ablaufhemmung

Um eine Verjährung der Steuerbescheide auf Gesellschafterebene und damit die Berücksichtigung der günstigeren Besteuerung der verdeckten Gewinnausschüttungen zu vermeiden, ist in die Berichtigungsvorschrift eine eigenständige Ablaufhemmung aufgenommen worden. Die Festsetzungsfrist für die Steuerbescheide auf Gesellschafterebene endet insoweit nicht vor Ablauf von einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids der Kapitalgesellschaft, in dem die verdeckte Gewinnausschüttung der Besteuerung zugrunde gelegt wird.[2] Diese Grundsätze sind auch auf Fälle mit verdeckten Gewinnausschüttungen vergleichbarer Leistungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 EStG entsprechend anwendbar.[3]

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