Die GuV nach IFRS unterscheidet sich nicht wesentlich vom HGB. Wie im Handelsrecht kann zwischen zwei Formaten gewählt werden,

  • dem Umsatzkostenverfahren (cost of sales method) und
  • dem Gesamtkostenverfahren (nature of expense method).

Besondere Regelungen bestehen für die Abgrenzung des nachhaltigen Ergebnisses. Ist die Entscheidung für die Einstellung oder den Verkauf eines Geschäftsbereichs gefallen, ist die zuvor einheitliche GuV in zwei Teil-GuVs zu splitten. Im ersten Teilbereich wird der Gewinn der fortzuführenden Geschäfte ausgewiesen, im zweiten Teilbereich der Gewinn der discontinued operations. Aus der Summe ergibt sich der Unternehmensgewinn.

In den Grundsätzen der Erlösrealisierung bestehen vor allem folgende wichtige Unterschiede im Vergleich zum Handelsrecht:

  • explizite Regelungen zu Mehrkomponentengeschäften, bei denen mehrere unterscheidbare und deshalb separat auf den Realisationszeitpunkt zu würdigende Leistungen vorliegen;
  • explizite Regelungen, ob und in welchem Umfang variable (erfolgsabhängige) Teile des Entgelts bereits zu Umsatz führen;
  • explizite Regeln zu Erlösrealisierungen bei Lieferungen mit Einräumung eines Rückgaberechts;
  • Erfassung des Umsatzes nach Leistungsfortschritt bei kundenspezifischen Fertigungsaufträgen.

Insbesondere bei komplexen Geschäftsmodellen bestehen umfangreiche Angabepflichten für den Anhang.

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