Nach IFRS 15.51 sind auch aus Rückgaberechten des Kunden resultierende Unsicherheiten über den endgültig beim Unternehmen verbleibenden Transaktionspreis variable Vergütungen. Für deren Behandlung gelten gemäß IFRS 15.55 aber die besonderen Vorschriften der IFRS 15.B20 ff. Danach ist hauptsächlich wie folgt zu differenzieren:

  1. Kürzung Umsatz: Veräußerungen an Endnutzer oder Handelsintermediäre im Massengeschäft unter Einräumung eines Rückgaberechts zum ursprünglichen Preis und nur binnen einer kurzen Frist. Hier ist in der Regel ein Umsatz mit Lieferung auszuweisen, aber in Höhe der geschätzten Retourenquote zu kürzen (Beispiel: Versand bzw. Internethandel).
  2. Kein Umsatz: Veräußerungen einzelner, keine Portfoliobetrachtung erlaubender Gegenstände an Handelsintermediäre unter Einräumung eines Rückgaberechts zum ursprünglichen Preis. Regelmäßig kommt mangels verlässlicher Schätzung der Rückgabequote keine Umsatzrealisierung vor Ablauf der Rückgabefrist infrage.
  3. Umdeutung in Leasing: Veräußerungen langlebiger Güter an Nutzer unter Einräumung eines Rückgaberechts, wobei der Gegenstand vom Käufer bis zur Rückgabe genutzt wird, Rücknahmeobjekt also nicht ein neuwertiger, sondern ein Gebrauchtgegenstand ist und der Rücknahmepreis dementsprechend signifikant unter dem ursprünglichen Verkaufspreis liegt. Hier ist häufig ein verdecktes Leasing gegeben.

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