Rz. 38

Verlangen verschiedene Unternehmensgegenstände einer Kapitalgesellschaft (bzw. einer Kapitalgesellschaft & Co.) spezifische Formblatt-Gliederungsvorschriften, so muss die für einen (i. d. R. den wichtigsten[1]) Geschäftszweig vorgeschriebene Gliederung gewählt und die Gliederung nach dem/den für den/die anderen Geschäftszweig(e) geltenden Schema(ta) ergänzt werden (§ 265 Abs. 4 HGB). Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (einschließlich entsprechend großer Kapitalgesellschaften & Co.) haben die Gliederungsergänzung im Anhang anzugeben und zu begründen.[2]

[1] Ähnlich z. B. Wulf, in Bertram/Kessler/Müller, HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 265 HGB Rz. 18.
[2] Vgl. die Befreiungsvorschrift für kleine Kapitalgesellschaften (bzw. kleine Kapitalgesellschaften & Co.) gem. § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB.

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