Der Ausweis von Wertpapieren als Betriebsvermögen kann dann zweckmäßig sein, wenn hohe Erträge mit einem Währungs- oder Ausfallrisiko einhergehen.

Auch hier ist die Nachvollziehbarkeit der Zuordnungsentscheidung zwingend für die Anerkennung der Wertpapiere als gewillkürtes Wirtschaftsgut notwendig. Nur bei hinreichender Klarheit und Eindeutigkeit des Widmungsaktes ist die Zuordnung rechtswirksam. Das Finanzgericht Köln schließt so z. B. die Vorlage von gewillkürtem Betriebsvermögen bei einem Wertpapierdepot aus, wenn die Widmung durch veränderbare Buchungen und ohne Erfassungsdatum vorgenommen wurde.[1] Vielmehr muss der Widmungsakt unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert sein.

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