Die Zuordnung von Grundstücksverkäufen, entweder zur privaten Vermögensverwaltung oder zu einem gewerblichen Grundstückshandel, hat ertragsteuerlich unterschiedliche Auswirkungen. Bei der Annahme eines Gewerbebetriebs unterliegen die Überschüsse aus den Grundstücksverkäufen sowohl der Einkommensteuer als auch der Gewerbesteuer. Im Privatbereich unterliegen die Überschüsse nur der Einkommensteuer nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und nie der Gewerbesteuer, sofern zwischen Grundstückserwerb und Verkauf weniger als 10 Jahre liegen.

Die Erweiterung der Frist für die privaten Veräußerungsgeschäfte und die inzwischen recht umfassende Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer haben die Besteuerungsunterschiede jedoch mittlerweile erheblich entschärft.

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