Bei Einzelunternehmern und bei Personengesellschaften beeinflussen Spenden (anders als bei Kapitalgesellschaften) nicht den Gewinn. Sie sind bei der Einkommensteuer der Gesellschafter abzugsfähig. Da Spenden auch bei der Gewerbesteuer abzugsfähig sind, werden sie nach § 9 Nr. 5 GewStG abgezogen, soweit sie aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleistet werden und den Gewinn noch nicht gemindert haben. Der Spendenabzug folgt den Regelungen in § 10b EStG. Die Zeilen 92-94 betreffen den Spenden- und Mitgliedsbeitragsabzug nach § 9 Nr. 5 GewStG, Zeile 94a die Verringerung des verbleibenden Zuwendungsvortrags bei der übertragenden Körperschaft im Fall einer Abspaltung oder Teilübertragung, Zeile 95 die ggf. für die Höchstbetragsberechnung erforderliche Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter und die Zeilen 96-99 Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung.[1]

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