Eingetragen werden die im Rahmen des einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Gewinns aus Gewerbebetrieb berücksichtigten Anteile am Verlust von in- und ausländischen Personengesellschaften. Die Höhe des Betrags ergibt sich aus den einheitlichen Feststellungsbescheiden für die Gesellschaften. Sind in Verlustanteilen aus Mitunternehmerschaften Beträge i. S. des § 8b KStG oder § 3 Nr. 40 EStG i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG enthalten, ist darauf zu achten, dass diese Beträge im Rahmen der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 8 GewStG nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der sie – nach Anwendung von § 8b KStG oder § 3 Nr. 40 EStG i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung des einkommensteuerlichen Gewinns oder des körperschaftsteuerlichen Einkommens – im Betrag laut Zeile 39 enthalten sind. Die Eintragungen (Name und Steuernummer der Personengesellschaft sowie die Höhe des Verlustanteils) erfolgen in den Zeilen 67-67b. Bei Verlustanteilen an mehreren Personengesellschaften ist eine Einzelaufstellung erforderlich, die Summe der Verlustanteile ist in Zeile 67c einzutragen.

Arbeitsgemeinschaften, deren Zweck die Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags ist, gelten nicht als Gewerbebetrieb[1] und damit gewerbesteuerlich auch nicht als Personengesellschaft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge