Die Zeilen 123-126 betreffen Verlustabzugsbeschränkungen nach § 8c KStG, die über § 10a Satz 10 GewStG zu berücksichtigen sind. In Zeile 123 geht es um Körperschaften und Personengesellschaften, soweit an diesen eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist.

Zeile 124 betrifft Verluste einer Körperschaft, die nach § 10a Satz 10 GewStG i. V. m. § 8c KStG nicht ausgleichsfähig sind. Diese sind gesondert zu ermitteln. In Zeile 125 ist im Fall der Abspaltung der bei der übertragenden Körperschaft wegfallende Gewerbeverlust aus dem laufenden Erhebungszeitraum einzutragen. Zeile 126 betrifft den nach § 10a Satz 10 GewStG i. V. m. § 8c KStG nicht ausgleichsfähigen Gewerbeverlust bei einer Personengesellschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist.

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