Bei einer typisch stillen Gesellschaft ist nur der Inhaber des Gewerbebetriebs, an dem die stille Beteiligung besteht, zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung verpflichtet, d. h. der typisch stille Gesellschafter ist nicht Steuerschuldner. Aber auch wenn es sich um eine atypisch stille Gesellschaft handelt, bei der der stille Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist, richtet sich der Gewerbesteueranspruch gegen den Inhaber des Handelsgeschäfts als Steuerschuldner, der auch zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung verpflichtet ist.[1]

 
Wichtig

Freibetragsgewährung bei atypisch stiller Beteiligung

Die atypisch stille Beteiligung an einer GmbH führt zur Entstehung einer Personengesellschaft und damit zum Abzug des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG von 24.500 EUR.[2] Dies gilt auch, wenn sich eine andere GmbH als atypisch stille Gesellschafterin beteiligt.[3]

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