Eingetragen werden die Gewinnanteile, die im Gewinn aus Gewerbebetrieb (Ausgangsbetrag zu Zeile 39) enthalten sind. Die Höhe der Gewinnanteile ergibt sich aus dem die Gesellschaft betreffenden Gewinnfeststellungsbescheid bzw. aus den Bilanzen der Gesellschaft. Sind in Gewinnanteilen aus Mitunternehmerschaften Beträge i. S. des § 8b KStG oder § 3 Nr. 40 EStG in Verbindung mit § 3c Abs. 2 EStG enthalten, ist darauf zu achten, dass diese Beträge im Rahmen der Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der sie im Betrag laut Zeile 39 ggf. nach Abzug des Betrags in Zeile 40 noch enthalten sind. Einkünfte i. S. des § 7 Satz 7 und 8 GewStG i. V. m. § 10 Abs. 1 AStG bzw. § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG sind nicht in den Kürzungsbetrag miteinzubeziehen (§ 9 Nr. 2 Satz 2 GewStG).

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