Überblick

Die Gewerbesteuer ist als fester Bestandteil der Finanzierung kommunaler Haushalte aus unserem Besteuerungssystem nicht mehr wegzudenken.

Der folgende Beitrag gibt auf der Basis der aktuellen Gesetzes- und Rechtsprechungslage einen Überblick über die wesentlichen Punkte, die bei der Erstellung der Gewerbesteuererklärung 2020 zu beachten sind.

Zu beachtende gesetzliche Änderungen:

Im Bereich der Hinzurechnungen ordnet § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG an, dass eine Hinzurechnung von einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) nur zur Hälfte vorzunehmen ist bei Elektrofahrzeugen, extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, welche eine Kohlendioxidemmission von höchstens 50g je gefahrenem Kilometer haben oder bei denen die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 km beträgt sowie bei Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind. Die Neuregelung ist auf Entgelte anzuwenden, die auf Verträgen beruhen, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen worden sind.

In § 9 Nr. 7 GewStG ist ab Erhebungszeitraum 2020 geregelt, dass die Kürzungsvorschrift für Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb Deutschlands bereits dann greift, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.

Durch das Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2020[1] wurde der Freibetrag nach § 8 Nr. 1 GewStG ab Erhebungszeitraum 2020 von 100.000 EUR auf 200.000 EUR angehoben.

Durch das Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020 (BGBl 2020 I S. 3096) ergeben sich für den Erhebungszeitraum 2020 und früher folgende Änderungen:

Die sich aus §§ 138d bis 138k AO ergebende Meldepflicht für grenzüberschreitende Gestaltungen ist ab 1.7.2020 zu beachten.

[1] BGBl 2020 I S. 1385

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