Eingetragen werden die Gewinnanteile, die im Gewinn aus Gewerbebetrieb (Ausgangsbetrag zu Zeile 30) enthalten sind. Die Höhe der Gewinnanteile ergibt sich aus dem die Gesellschaft betreffenden Gewinnfeststellungsbescheid bzw. aus den Bilanzen der Gesellschaft. Sind in Gewinnanteilen aus Mitunternehmerschaften Beträge im Sinne des § 8b KStG oder § 3 Nr. 40 EStG in Verbindung mit § 3c Abs. 2 EStG enthalten, ist darauf zu achten, dass diese Beträge im Rahmen der Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der sie nach Anwendung des § 8b KStG oder § 3 Nr. 40 EStG i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung des einkommensteuerlichen Gewinns oder des körperschaftsteuerlichen Einkommens im Betrag laut Zeile 34 noch enthalten sind.

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