Die Beendigung der Gewerbesteuerpflicht erfolgt mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs. Es genügt dabei, dass der Betrieb für eine gewisse Zeitdauer aufgegeben wird. Die Einstellung für alle Zeiten ist nicht erforderlich. Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben jedoch die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.[1]

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