Mit ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb[1] unterliegen der Gewerbesteuer
- sonstige juristische Personen des privaten Rechts, soweit nicht in § 2 Abs. 2 GewStG genannt,
- nichtrechtsfähige Vereine.
Von der Gewerbesteuerpflicht ist dabei kraft gesetzlicher Definition die Land- und Forstwirtschaft ausgenommen.
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