Unabhängig von der Art der Tätigkeit gilt die Betätigung von
- Europäischen Gesellschaften,
- Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH),
- Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften,
- Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit
als Gewerbebetrieb.
Die Gewerbesteuerpflicht kann aber teilweise oder ganz durch Befreiungsvorschriften des § 3 GewStG eingeschränkt sein.
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