Unabhängig von der Art der Tätigkeit gilt die Betätigung von

  • Europäischen Gesellschaften,
  • Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH),
  • Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften,
  • Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit

als Gewerbebetrieb.

Die Gewerbesteuerpflicht kann aber teilweise oder ganz durch Befreiungsvorschriften des § 3 GewStG eingeschränkt sein.

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