Leitsatz

Für die Übertragung eines Kommanditanteils unter dem Vorbehalt eines quotalen Nießbrauchs sind der Freibetrag und der Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG insgesamt und nicht nur für den unbelasteten Anteil zu gewähren, wenn der Beschenkte Mitunternehmer wird. Eine durch den Beschenkten erlangte Mitunternehmerstellung bezieht sich stets auf den gesamten übertragenen Mitunternehmeranteil, auch wenn die Stellung als Mitunternehmer nur durch einen nicht mit dem Vorbehaltsnießbrauch belasteten quotalen Teil des Gesellschaftsanteils begründet wurde. Eine Aufteilung der Mitunternehmerstellung dergestalt, dass sich diese nur auf den nicht mit dem Nießbrauch belasteten Teil des übertragenen Gesellschaftsanteils bezieht, ist nicht möglich.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist eine natürliche Person und war als Kommanditist an der X GmbH & Co. KG mit einer Einlage von 25.000 EUR beteiligt. Er übertrug im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich einen Anteil an der KG-Beteiligung von nominal 23.500 EUR auf seine Tochter. Der Kläger behielt sich dabei an einem Anteil der geschenkten Beteiligung von 22.000 EUR in Höhe der Quote von 22.000/23.500tel den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch vor. Das Nießbrauchsrecht bestimmt, dass dem Kläger das auf die nießbrauchsbelastete Beteiligung entfallende Ergebnis sowie die Stimm- und Verwaltungsrechte zustehen. In seiner Schenkungsteuererklärung machte der Kläger den Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG geltend. Das beklagte Finanzamt ließ die Begünstigung unberücksichtigt, da die Tochter aufgrund der fehlenden Stimm- und Verwaltungsrechte nicht Mitunternehmerin geworden sei. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt, da die Tochter jedenfalls uneingeschränkt Mitunternehmerin geworden sei hinsichtlich des nicht nießbrauchbelasteten Kommanditanteils. In diesem Fall erstrecke sich die Begünstigung des § 13a ErbStG auf das gesamte übertragene Betriebsvermögen. Das FA gewährte dagegen nunmehr lediglich für den anteiligen Erwerb i.H.v. 1.500/23.500tel die Begünstigung nach § 13a ErbStG.

 

Entscheidung

Die Klage ist begründet. Das Finanzamt hat zu Unrecht die Begünstigung für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG nur hinsichtlich des unbelasteten Anteils gewährt. Hinsichtlich des unbelasteten Teilanteils ist die Tochter des Klägers in dessen Mitunternehmerstellung eingetreten. Eine Mindestbeteiligung an der KG ist dabei nicht erforderlich. Obwohl die Tochter hinsichtlich des nießbrauchsbelasteten Teilanteils nicht Mitunternehmerin wurde, ist trotzdem der Freibetrag und der Bewertungsabschlag für die KG-Beteiligung insgesamt und nicht nur für den unbelasteten Anteil zu gewähren, da die Mitunternehmerstellung unteilbar ist. Somit reicht bereits die unbelastete Quote von 1.500/23.500tel aus, um der Tochter insgesamt eine Mitunternehmerstellung und damit eine ungeteilte Steuerbegünstigung zu vermitteln.

 

Hinweis

Das Urteil ist zu begrüßen, da es eine sehr interessante Gestaltungsmaßnahme bei vorweggenommener Erbfolge ermöglicht. Es ist daher in ähnlichen Fällen des Nießbrauchs anzuraten, einen Mindestanteil an einer Mitunternehmerschaft unbelastet zu übertragen, um die schenkungssteuerlichen Begünstigungen ungekürzt in Anspruch nehmen zu können. Interessanterweise betont das FG dabei ausdrücklich, dass in der Gestaltung kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts gem. § 42 AO zu sehen ist, da wirtschaftliche Gründe für diese Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bestehen. Die Problemstellung ist im Übrigen auch unter Geltung des neuen ErbStG relevant, da sich die für die Entscheidung maßgebliche Regelung des § 13 Abs. 4 Nr. 1 ErbStG in § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG n.F. wiederfindet. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Revision eingelegt wurde.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 25.10.2011, 1 K 1507/08

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