Der VIII. Senat des BFH[1] hat die Ansicht vertreten, dass in dem Fall, in dem ein Ehegatte einen Kellerraum des im Miteigentum der Eheleute stehenden Einfamilienhauses als Lagerraum für seine Arztpraxis nutzt, die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven bei Veräußerung der Praxis nur zur Hälfte den Veräußerungsgewinn erhöhen, und zwar auch, wenn der nutzende Ehegatte alle Kosten für diesen Raum als Betriebsausgaben abgezogen hat. Schon diese Entscheidung sprach dafür, dass der Bilanzposten bei Beendigung der Nutzung steuerneutral wegfällt, der Unternehmer-Ehegatte also die in dem Gebäude ruhenden stillen Reserven nicht zu versteuern hat.[2]

Der IV. Senat des BFH[3] und X. Senat des BFH[4] haben Klarheit geschaffen und entschieden, dass sich keine Auswirkung auf den Gewinn ergibt, wenn die Nutzung des Gebäudes zur Einkunftserzielung durch den Steuerpflichtigen endet. Ein noch nicht abgeschriebener Restbetrag der Aufwendungen (der noch nicht abgeschriebene Aufwandsverteilungsposten) wird erfolgsneutral ausgebucht. Stille Reserven werden nicht aufgedeckt. Der verbleibende Betrag ist dem zivilrechtlichen Eigentümer des Wirtschaftsguts als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts zuzurechnen.

Überholt ist damit die gegenteilige Meinung,[5] wonach bei Ablauf der Nutzungsbefugnis ein noch vorhandener Restwert gewinnmindernd auszubuchen und eine etwaige Entschädigung des Grundstückseigentümers als Betriebseinnahme zu erfassen ist bzw. – wenn keine Entschädigung gezahlt wird – von einer gewinnrealisierenden Entnahme auszugehen ist.

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