Errichtet die Ehefrau auf einem eigenem zum Privatvermögen gehörenden Grundstück mit eigenen Mitteln allein ein Gebäude, das von ihrem Ehemann für betriebliche Zwecke – entgeltlich oder unentgeltlich – genutzt wird (Fall 3), gehört auch das Gebäude zum Privatvermögen der Ehefrau. In diesem Fall kann der Unternehmer-Ehegatte keine AfA geltend machen, da der Große Senat des BFH[1] den Abzug von Drittaufwand abgelehnt hat. Damit die AfA steuerlich nicht verloren ist, hilft hier nur der Abschluss und die Durchführung eines fremdvergleichbaren Mietvertrags.[2]

 
Praxis-Tipp

Abzug der Miete und laufenden Aufwendungen als Betriebsausgabe

Der Unternehmer-Ehegatte kann dann die Miete/Pacht als Betriebsausgaben abziehen. Drüber hinaus kann seine laufenden Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen.[3]

Die Ehefrau erzielt dann aus dem von ihr errichteten Gebäude Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,[4] was zum Abzug der Gebäude-AfA als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berechtigt.

Da die Ehefrau das Gebäude im Privatvermögen hält, ist eine spätere Veräußerung nur steuerschädlich, wenn sie innerhalb der sog. Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (10 Jahre) im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts[5] erfolgt.

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