Die gleichzeitige Vereinbarung eines Nießbrauchs und eines Mietvertrags ist dann nicht missbräuchlich und steuerrechtlich anzuerkennen, wenn das dingliche Nutzungsrecht lediglich Sicherungszwecken dient und nicht tatsächlich ausgeübt wird.[1] Denn die Bestellung eines Sicherungsnießbrauchs macht es dem Grundstückseigentümer nicht unmöglich, dem Nießbrauchsberechtigten aufgrund eines Mietvertrages den Gebrauch des Grundstücks zu gewähren. Dies wäre erst dann der Fall, wenn der Begünstige seinen Nießbrauch tatsächlich ausüben würde. Außerdem ist es in der Regel nicht unangemessen, ein Grundstück unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Mietvertrages mit dem vormaligen Eigentümer zu übertragen.

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