FinMin Hamburg, 23.5.2017, S 0316 - 2016/005 - 51

Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde am 28.12.2016 im Bundesgesetzblatt Teil I, S. 3152, veröffentlicht und ist damit am 29.12.2016 in Kraft getreten. Das Gesetz enthält Änderungen in den §§ 146, 147 und 379 AO, führt die §§ 146a und 146b AO ein und sieht u.a. folgende Regelungen vor:

Einzelaufzeichnungspflicht

In § 146 Abs. 1 Satz 1 AO wird nunmehr seit dem 29.12.2016 für sämtliche Buchungen und Aufzeichnungen klarstellend eine Einzelaufzeichnungspflicht geregelt. Dabei sind (vorher: sollen) täglich alle Kasseneinnahmen und -ausgaben festzuhalten, sofern es sich beim Geschäftsbetrieb nicht um den Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung handelt (Ausnahmetatbestand). Damit wird dem BFH-Urteil vom 12.5.1966 (IV 472/60, BStBl 1966 III S. 371) Rechnung getragen und die dort benannten Zumutbarkeitskriterien ins Gesetz übernommen. Allerdings stellt § 146 Abs. 1 Satz 4 AO klar, dass diese Ausnahme nicht bei der Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems, sondern ausschließlich bei Verwendung einer offenen Ladenkasse zur Anwendung kommt.

Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

Gemäß § 146a Abs. 1 Satz 2 AO sind die elektronischen Aufzeichnungssysteme und die digitalen Grundaufzeichnungen ab dem 1.1.2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung zu schützen. Diese setzt sich aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen Schnittstelle zum Datenexport zusammen.

Belegausgabepflicht

Der § 146a Abs. 2 AO sieht eine verpflichtende Belegausgabe ab dem 1.1.2020 in denjenigen Fällen vor, in denen aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst werden. Danach muss ein Beleg (elektronisch oder in Papierform) für den an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten erstellt und diesem unmittelbar im Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde ist jedoch nicht zur Mitnahme des Beleges verpflichtet. Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität sieht § 146a Abs. 2 Satz 2 AO die Möglichkeit einer Befreiung von der Belegausgabepflicht vor, sofern es sich um den Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen handelt. Hierfür ist ein Antrag gemäß § 148 AO zu stellen. Die Möglichkeit einen solchen Antrag zu stellen, ist erst ab dem 1.1.2020 gegeben. Sollten bereits vorab entsprechende Anträge eingehen, bitte ich darum, diese Anträge mit Hinweis auf den Anwendungszeitpunkt abzulehnen.

Kassensicherungs-Verordnung (KassenSichV)

In einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen soll u.a. festgelegt werden, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Unter das Gesetz sollen bisher nur elektronische Registrierkassen oder computergestützte Kassensysteme fallen – nicht jedoch Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker und elektronische Buchhaltungsprogramme sowie Geldautomaten, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Taxameter, Wegstreckenzähler und Geld- und Warenspielgeräte. In der Rechtsverordnung sollen zudem die genauen Anforderungen an die verschiedenen Sicherheitskomponenten, den Beleg, die Aufbewahrung, die Protokollierung und das Zertifizierungsverfahren durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt werden. Zum Erlass der Rechtsverordnung ist neben der Zustimmung des Bundesrates dabei, aufgrund der Bedeutung dieses Gesetzes, auch die Zustimmung des Deutschen Bundestages erforderlich.

Mitteilungspflicht an die Finanzverwaltung

Gemäß § 146a Abs. 4 AO sind ab dem 1.1.2020 innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems, nach amtlichem Vordruck, die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, die Art und die Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme sowie deren Seriennummern, die Steuernummer des Steuerpflichtigen und die Daten der Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme mitzuteilen. Für den Altbestand der elektronischen Aufzeichnungssysteme (Anschaffung vor dem 1.1.2020) wurde eine Frist zur Mitteilung bis zum 31.1.2020 gewährt. Hierdurch soll der Finanzverwaltung der Bestand an verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystemen bekannt gemacht werden und eine risikoorientierte Fallauswahl für Außenprüfungen möglich sein.

Kassen-Nachschau

Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben sowie des ordnungsmäßigen Einsatzes des zertifizierten elektronischen Aufzeichnungssystems samt Sicherheitseinrichtung kann gemäß § 146b AO ab dem 1.1.2018, ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten eine Kassen-Nachschau durchgeführt werden. Die Kassen-Nachschau wurde der Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau nachempfunden, allerdings ist hierbei ab dem 1.1.2020 ein vollständiger Datenzugriff (Z1- Z3) zulässig. In diesem Z...

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