(1) 1Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die in § 66 für die Ausschließung des Gläubigers eines Registerpfandrechts bestimmten Voraussetzungen vorliegen. 2Die Wirkung der Vormerkung erlischt, sobald der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig ist.

 

(2) 1Für das Aufgebotsverfahren gelten die besonderen Vorschriften in den §§ 449 und 450 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß. 2Zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen geführt wird. 3Antragsberechtigt ist der Eigentümer und jeder, der auf Grund eines im Range gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus dem Luftfahrzeug verlangen kann, sofern er für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Titel erlangt hat. 4Das Aufgebot ist dem Eigentümer des Luftfahrzeugs von Amts wegen zuzustellen.

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