Nr. Bezeichnung der Leistung Entschädigung in Euro
1 Der Arzt, der eine Leiche, Teile einer Leiche oder eine Leibesfrucht besichtigt oder bei einer richterlichen Leichenschau mitwirkt, erhält hierfür und für seinen zur Niederschrift gegebenen Bericht 39,00

 

Für mehrere solcher Verrichtungen bei derselben Gelegenheit erhält der Arzt höchstens 95,00

 

Sind Berichte schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift zu geben, so erhält der Arzt für jeden Bericht 20,00

 

höchstens 67,00
2 Jeder Obduzent erhält

 

 

a) für die Leichenöffnung
156,00

 

  Bei einer Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen beträgt die Entschädigung
220,00

 

  Bei einer Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.) beträgt die Entschädigung
317,00

 

b) für die Sektion von Teilen einer Leiche oder die Öffnung einer nicht lebensfähigen Leibesfrucht
67,00

 

  Bei einer Sektion oder Obduktion unter besonders ungünstigen Bedingungen beträgt die Entschädigung
95,00

 

Die Entschädigung umfaßt auch den zur Niederschrift gegebenen Bericht einschließlich des vorläufigen Gutachtens.

 

3 Der Arzt erhält für die Ausstellung des Befundscheins oder die Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung 10 bis 20

 

Bei einer außergewöhnlich umfangreichen Tätigkeit erhält der Arzt bis zu 35
4 Der Arzt erhält für das Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit kurzer gutachtlicher Äußerung oder für ein Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern 30

 

Bei einer außergewöhnlich umfangreichen Tätigkeit erhält der Arzt bis zu 60,00
5 Für die Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstandes, Arzneimittels, von Luft, Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern und dgl. und eine kurze schriftliche gutachtliche Äußerung beträgt die Entschädigung für jede Einzelbestimmung je Probe 3,00 bis 41,00

 

  Bei außergewöhnlich umfangreichen oder schwierigen Untersuchungen beträgt die Entschädigung bis zu
1000,00
6
a) Für die mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische, serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt, beträgt die Entschädigung je Organ oder Körperflüssigkeit
4,00 bis 41,00

 

  Bei außergewöhnlich umfangreichen oder schwierigen Untersuchungen beträgt die Entschädigung bis zu
1000,00

 

b) Herstellung einer DNA-Probe und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z. B. Hochmolekularität, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation, Kontrolle des Verdaus) bis zu
164,00

 

Die Entschädigung umfaßt das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.

 

7 Die Entschädigung beträgt für

 

 

a) jede elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen
10,00 bis 92,00

 

b) die raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit Analysenzusatz
10,00 bis 240,00

 

Die Entschädigung umfaßt auch eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.

 

8 Bei Blutgruppengutachten beträgt die Entschädigung für jede zu untersuchende Person

 

 

a) für die Bestimmung der ABO-Blutgruppe
10,00

 

  die Bestimmung der Untergruppe
8,00

 

b) für die MN-Bestimmung
8,00

 

c) für die Bestimmung der Merkmale des Rh-Komplexes (C, CW, c, D, E, e und weitere) je Merkmal
10,00

 

  insgesamt höchstens
56,00

 

d) für die Bestimmung der Blutgruppenmerkmale P, K, S und weitere, falls direkt bestimmbar, je Merkmal
10,00

 

  insgesamt höchstens
56,00

 

e) für die Bestimmung indirekt nachweisbarer Merkmale (Du, s, Fy und weitere) je Merkmal
18,00

 

  insgesamt höchstens
69,00

 

f) für die Gesamttypisierung der HLA-Antigene der Klasse I mittels Lymphozytotoxizitätstests mit mindestens 180 Antiseren
286,00

 

g) für den zusätzlich erforderlichen Titrationsversuch
20,00

 

h) für den zusätzlich erforderlichen Spezialversuch (Absättigung, Bestimmung des Dosiseffekts usw.)
23,00

 

i) für die Bestimmung der Typen der sauren Erythrozyten-Phosphatase, der Phosphoglucomutase, der Adenylatkinase, der Adenosindesaminase, der Glutamat-Pyruvat-Transaminase, der Esterase D, der 6-Phosphogluconat-Dehydrogenase und weiterer Enzymsysteme
23,00

 

k) für die Bestimmung der Merkmale des Gm-Systems oder des Inv-Systems je Merkmal
23,00

 

  insgesamt höchstens
75,00

 

l) für die Bestimmung eines Systems mit Proteinfärbung oder vergleichbarer Färbung nach Elektrophorese oder Fokussierung (Hp, Pi, Tf, C 3 und weitere) je Merkmal
23,00

 

m) für die Bestimmung eines Systems mit Immunfixation oder Immunoblot nach Elektrophorese oder Fokussierung (Gc, PLG, ORM, F XIII und weitere) je Merkmal
31,00

 

n) für die Bestimmung eines VNTR-DNA-Systems oder eines vergleichbar effizienten Systems für jede Person und jede verwendete Sonde
112,00

 

  je Person höchstens
640,00

 

  Die Entschädigung umfaßt auch die Aufbereitung des Materials (z. B. die Isolierung, den Verdau und die Trennung von ...

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