(1) Das Gericht kann ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter über
1. |
die Ausschließung oder die Ablehnung der Gerichtspersonen, |
2. |
einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, |
3. |
die Abgabe einer Sache wegen Unzuständigkeit, |
4. |
die Unzulässigkeit eines Antrags oder eines Rechtsmittels, |
5. |
die Erinnerung gegen die Erteilung oder gegen die Ablehnung des Rechtskraftzeugnisses, |
6a. |
die Ernennung des Sachverständigen nach § 585b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, |
7. |
Angelegenheiten von geringer Bedeutung, soweit es sich nicht um die Entscheidung in der Hauptsache handelt, |
8. |
die Kosten, wenn die Hauptsache erledigt ist, |
entscheiden.
(2) Ein gerichtlicher Vergleich kann beim Amtsgericht vor dem Vorsitzenden, beim Oberlandesgericht und beim Bundesgerichtshof vor dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Richter geschlossen werden; die Zuziehung ehrenamtlicher Richter ist nicht erforderlich.
(3) Die Länder können bestimmen, daß die Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins ebenfalls ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter erfolgen kann und daß insoweit § 14 Absatz 2 und § 30 dieses Gesetzes sowie § 38 Abs. 3, §§ 39, 41 Abs. 1 Satz 2, §§ 58 und 66 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung finden; das gleiche gilt für die Einziehung und die Kraftloserklärung eines Erbscheins.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen