In der Praxis kommt es immer wieder zu fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, wurde im HGB ein am Aktienrecht orientiertes Beschlussmängelrecht eingeführt. Ein Mangel in einem gefassten Beschluss muss durch eine gegen die Gesellschaft gerichtete Anfechtungsklage innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Nur soweit ein Beschluss einen besonders schwerwiegenden Mangel hat und deshalb nichtig ist, kann dies durch eine unbefristete Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden. Da dies im HGB geregelt wird[7], sind insbesondere die OHG und die KG betroffen. Es besteht aber grundsätzlich die Möglichkeit, dass diese neuen Regeln im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden. Andererseits kann auch eine GbR oder PartG im Gesellschaftsvertrag regeln, dass das neue Recht für Beschlussmängel gelten soll.

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