Grundsätzlich sollen alle Rechtsformen einer Personenhandelsgesellschaft für die gemeinsame Ausübung Freier Berufe durch die Gesellschafter zur Auswahl stehen. Freiberufler können sich damit auch z. B. in einer GmbH & Co. KG organisieren. Ziel ist die Flexibilisierung der Haftungsverhältnisse von Angehörigen der Freien Berufe.[6] Zu beachten sein werden jedoch auch weiterhin eventuelle Vorbehalte auf berufsrechtlicher Ebene. Mit einem berufsrechtlichen Vorbehalt soll einer oft weitgehenden Haftungsbeschränkung der Rechtsformen (z. B. mittels einer GmbH) entgegengewirkt werden und berufsrechtliche Vorkehrungen, z. B. spezifische Versicherungspflichten, gewahrt bleiben.

 
Hinweis

Gründliche Prüfung erforderlich

Zwar wird den Angehörigen der Freien Berufe der Zugang zu weiteren Rechtsformen eröffnet, insbesondere eine GmbH bzw. eine GmbH & Co. KG werden in der Praxis überlegenswert sein. Vor einem übereilten Wechsel sollte jedoch bedacht werden, dass damit u. a. auch eine Gewerbesteuerpflicht einhergeht, ebenso die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses oder eine Insolvenzantragspflicht.

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