Kurzbeschreibung

Mit diesem Muster-Protokoll können Sie bei der Gesellschafterversammlung beantragen, den oder die Geschäftsführer der Versammlung vom Verbot der Selbstkontrahierens zu befreien.

Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens

Das Bürgerliche Gesetzbuch verbietet in § 181 BGB, dass jemand zwei Vertragsparteien gleichzeitig vertritt. Diese Vorschrift gilt auch für die GmbH und ihren Geschäftsführer, sofern sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters befinden oder daneben in der Hand der Gesellschaft (§ 35 Abs. 4 GmbHG) und der Geschäftsführer gleichzeitig alleiniger Geschäftsführer ist. Als gesetzliches Organ und damit als Vertreter der GmbH kann der Geschäftsführer mit allen anderen natürlichen Personen für die GmbH Verträge abschließen. Aber er darf grundsätzlich in seiner Funktion als Geschäftsführer nicht mit sich als Privatperson Verträge abschließen. Er kann auch nicht bei einer GmbH +Co. KG namens der GmbH mit der KG einen Vertrag schließen. § 181 BGB beschränkt die Vertretungsmacht aber auch bei der so genannten Mehrfachvertretung. Ist jemand gleichzeitig Geschäftsführer zweier oder mehrerer Gesellschaften, wie etwa in einem Konzern, wenn bei der Mutter- und bei der Tochtergesellschaft oder bei mehreren Tochtergesellschaften der Geschäftsführer personengleich ist, so darf er keine Verträge zwischen den von ihm vertretenen Gesellschaften abschließen.

Das Selbstkontrahieren ist nur ausnahmsweise erlaubt, und zwar, wenn es sich um so genannte "bloße Erfüllungsgeschäfte" handelt, wie bei der Gehaltszahlung oder dem Ersatz von Aufwendungen oder um solche Rechtsgeschäfte, die der GmbH lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen. Ein Beispiel dafür ist die Annahme einer Schenkung. Ein wirtschaftlicher Vorteil - wie etwa bei einem besonders rentablen Geschäft - genügt dagegen nicht, um die Ausnahme von Verbot der Insichgeschäfte zu rechtfertigen.

Im täglichen Geschäftsleben ist dieses Verbot der Insichgeschäfte oder des Selbstkontrahierens oft hinderlich. Deshalb kann der Geschäftsführer einer GmbH von diesem Verbot befreit werden. Diese Befreiung muss ausdrücklich ausgesprochen werden! Die Befreiung kann sich auch auf einen einzigen oder einzelne Fälle beschränken: in einer mehrköpfigen GmbH z.B. durch einen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter, so dass der Geschäftsführer dann diesen Vertrag - aber nur diesen einen, genehmigten - mit sich abschließen kann. Hat er einen Vertrag mit sich geschlossen, z.B. seinen Anstellungsvertrag, und nicht vorher einen Gesellschafter-Beschluss herbeigeführt, ist es ebenfalls möglich, dass die Gesellschafter das Insichgeschäft des Geschäftsführers nachträglich genehmigen.

Diese Besonderheiten gelten allerdings nicht für die Einmann-GmbH.

Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens

Zur Gesellschafterversammlung der <FIRMA> am <DATUM> sind erschienen:

<GESELLSCHAFTER>

Die erschienenen Gesellschafter bestellen zum Protokollführer: <NAME>

I. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung

Der/die Protokollführer/in stellt fest:

  1. Die heutige Gesellschafterversammlung ist durch Einschreiben der Geschäftsführung vom <DATUM> an alle Gesellschafter unter Mitteilung der Tagesordnung fristgerecht einberufen worden.
  2. Das Stammkapital der Gesellschaft von <BETRAG> Euro ist in Höhe von <BETRAG> Euro, d. h. mit <ZAHL> von <ZAHL> Stimmen vertreten. Die Versammlung ist somit beschlussfähig.

II. Beschlussfassung

Danach beschließt die Gesellschafterversammlung im Wege mündlicher Abstimmung wie folgt:

§ <ZIFFER> des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt geändert: <WORTLAUT>.

Alternative: Der Geschäftsführer der Gesellschaft ist vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit.

Alternative: Die Gesellschafterversammlung kann einen, mehreren oder allen Geschäftsführern von dem Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) Befreiung erteilen.

Die Kosten der beschlossenen Satzungsänderung trägt die Gesellschaft.

Der Beschluss wird mit einer Mehrheit von <ZAHL> Stimmen bei <ZAHL> Gegenstimmen und <ZAHL> Enthaltungen gefasst.

Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wird dem Registergericht zur Anmeldung der Satzungsänderung überreicht. Eine beglaubigte Abschrift erhält die Gesellschaft.

Notarieller Beurkundungsvermerk

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