OFD Hannover, 23.4.2002, S 2742 - 175 - StH 231/S 2742 - 91 - StO 214

Zusatz der OFD Hannover zum BMF-Schreiben vom 1.2.2002, BStBl 2002 I S. 219:

„Nur-Tantiemen” können dem Grunde nach anerkannt werden, wenn ein Ausnahmefall (z.B. Gründungsphase) vorliegt (vgl. Tz. 3 des BMF-Schreibens a.a.O.). Diese Tantiemezusagen an einen oder mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer dürfen insgesamt grundsätzlich nicht mehr als 50 % des Jahresüberschusses vor Abzug der Tantieme und der ertragsabhängigen Steuern betragen (vgl. Tz. 3i.V.m. Tz. 1 des BMF-Schreibens a.a.O.). Es ist zusätzlich erforderlich, dass die „Nur-Tantiemen” zeitlich begrenzt und bei Wegfall der Ausnahmesituation zwingend durch eine Vereinbarung einschließlich fester Vergütungsbestandteile in angemessenem Verhältnis ersetzt werden (vgl. Tz. 3 des BMF-Schreibens a.a.O.). Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die „Nur-Tantieme” in vollem Umfang nicht anzuerkennen.

Ist die „Nur-Tantieme” ausnahmsweise dem Grunde nach anzuerkennen, ist die „Nur-Tantieme” der Höhe nach zu 25 % angemessen und zu 75 % unangemessen. Von diesem Regelaufteilungsmaßstab kann zugunsten der Beteiligten abgewichen werden, wenn sie darlegen, dass die Abweichung außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses veranlasst ist (vgl.Abschn. 33 Abs. 2 Satz 5 KStR und Tz. 3 des BMF-Schreibens a.a.O.).

 

Normenkette

KStR Abschn. 33

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