5.1 Arbeitslohn
Der Geschäftsführer einer GmbH ist steuerrechtlich i. d. R. als Arbeitnehmer zu qualifizieren. Die Bezüge sind nach den allgemeinen Vorschriften der Lohnsteuer zu unterwerfen und als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG zu versteuern. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer oder ein Fremd-Geschäftsführer bestellt ist.
5.2 Zeitwertkonten
Ein in den letzten Jahren immer beliebter gewordenes Vergütungsmodell sind die Zeitwertkonten. Hierauf werden Zeitguthaben bzw. Überstunden angespart und durch eine Gutschrift auf einem Wertguthabenkonto dokumentiert. Das Zeitwertkonto kann dann in späteren Jahren genutzt werde, um z. B. vorzeitig in den Ruhestand zu gehen.
Von Beginn an war strittig, ob die Gutschrift bei der GmbH zu Aufwand führt und insbesondere, ob und wann beim Geschäftsführer ein Zufluss von Arbeitslohn vorliegt. Mittlerweile ist die steuerliche Handhabung gerichtlich geklärt.
Danach führen Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Die Finanzverwaltung folgt – nach anfänglicher gegenteiliger Meinung – nun der Rechtsprechung.
In der Praxis können folgende Fallvarianten auftreten:
- Bei einem Fremdgeschäftsführer ist ein Zeitwertkonto sowohl lohn- als auch einkommensteuerlich anzuerkennen.
- Hingegen ist bei einem Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, ob diese Vereinbarung fremdüblich und angemessen ist. Andernfalls ist von einer vGA auszugehen.
- Wird mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ein Zeitwertkonto vereinbart, ist dies generell als vGA zu werten.
- War ein Arbeitnehmer bisher kein Geschäftsführer, kann ein mit ihm bereits zuvor vereinbartes Zeitwertkonto fortgeführt werden. Uneingeschränkt gilt dies für das bereits angesammelte Guthaben. Für...