Es steht den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich frei, Leistungen für ihre Gesellschaft entgeltlich im Rahmen schuldrechtlicher Verträge zu erbringen, oder aber einen unentgeltlichen Gesellschafterbeitrag zu tätigen. Dennoch verlangt die Rechtsprechung, dass sich der Gesellschafter eindeutig für die eine oder andere Variante entscheidet. Vereinbarungen müssen deshalb klar und eindeutig getroffen werden.

Danach muss der Zeitpunkt der Zahlung einer Vergütung ersichtlich sein und die Höhe der Vergütung muss benannt oder zumindest anhand eindeutiger Rechengrößen bzw. Bemessungsgrundlagen bestimmbar sein. Es darf kein weiterer Beschluss erforderlich sein, kein Spielraum oder Ermessensbereich bestehen.[1] So liegt z. B. kein steuerrechtlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis vor[2], wenn zwar ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde, darin aber die Auszahlung des Gehalts erst vorgesehen ist, sobald die Firma dazu in der Lage ist.

Allerdings kann bei Dauerschuldverhältnissen ein Nachweis einer Vereinbarung ggf. auch durch die tatsächliche Handhabung erfolgen. Im Einzelfall kann die regelmäßige Lohnzahlung und Abführung der entsprechenden Steuerabzüge als Nachweis für einen mündlich abgeschlossenen Anstellungsvertrag gelten.

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