Ein stiller Gesellschafter beteiligt sich mit einer Einlage am Geschäft eines anderen – dem Geschäftsinhaber. Diese Rechtsform eignet sich deshalb für eine Beteiligung eines Kapitalgebers oder eines Familienmitglieds an einem Unternehmen.

In rechtlicher Hinsicht ist die stille Gesellschaft im Gegensatz zur OHG oder KG eine reine Innengesellschaft. Dritten gegenüber tritt nur der tätige Inhaber des Betriebs in Erscheinung; nur er haftet aus abgeschlossenen Rechtsgeschäften. Es wird kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen gebildet. Die Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers über. Dieser beteiligt den stillen Gesellschafter als Gegenleistung dafür am Gewinn (oder Verlust) seines Geschäfts.

2.6.1 Vorteile

Diese Rechtsform ist relativ unkompliziert umsetzbar. Der Stille haftet nur mit seiner Einlage und kann ggf. auch vollkommen anonym bleiben.

2.6.2 Nachteile

Die Rechte des stillen Gesellschafters sind eher gering und auf rudimentäre gesellschaftsrechtliche Kontrollrechte beschränkt.

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