In jeder Hinsicht interessant kann eine Kombination der beiden Gesellschaftsgrundformen sein. Hierzu wurde unter Tz. 2.4 bereits die GmbH & Co. KG dargestellt. Dadurch können die jeweiligen Vorteile der Rechtsformen kombiniert und optimal genutzt werden.

2.11.1 GmbH + Still

Eine weitere Kombination der Rechtsformen ist die GmbH + Still. Zu dieser gibt es 2 Unterformen – die typisch stille Gesellschaft und die atypisch stille Gesellschaft. Dies eröffnet bei Bedarf weiteren Gestaltungsspielraum.

2.11.2 Betriebsaufspaltung

Im weiteren Sinne gehört auch die Betriebsaufspaltung zu diesen kombinierten Rechtsformen. Diese liegt vor, wenn ein bisher einheitliches Unternehmen aufgeteilt wird in ein sog. Besitzunternehmen und ein Betriebsunternehmen. Im Besitz­unternehmen verbleiben die wesentlichen Betriebsgrundlagen, also insbesondere das Anlagevermögen, wie z. B. ein Betriebsgrundstück. Der aktive Betrieb wird dagegen vom Betriebsunternehmen ausgeübt, welches dazu das benötigte Betriebsvermögen vom Besitzunternehmen pachtet. Im Regelfall ist das Besitzunternehmen eine Personengesellschaft und das Betriebsunternehmen eine GmbH, sodass sich auch hierbei zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen.

2.11.3 Vorteile

Von Vorteil sind die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung durch die eingebundene Kapitalgesellschaft. Dennoch kann im Einzelfall eine gute Kreditwürdigkeit erhalten werden, da der kapitalintensivere Part bei der Personengesellschaft liegt. Die Kombination zweier Rechtsformen eröffnet eine breite Gestaltungspalette, die auch steuerlich vorteilhaft genutzt werden kann.

2.11.4 Nachteile

Die Kombination mehrerer Rechtsformen (Doppelgesellschaft) führt zu einer gewissen Komplexität. Dies betrifft die Gründung und auch die Handhabung im Geschäftsalltag. Einher geht dies mit erhöhten Kosten.

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