Zum Austritt eines Gesellschafters kann es gem. § 723 Abs. 1 BGB kommen durch

  • dessen Tod,
  • seine Kündigung,
  • eine Insolvenz des Gesellschafters,
  • der Kündigung durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters oder
  • den Ausschluss des Gesellschafters aus der GbR.

Weitere Gründe für ein Ausscheiden können sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Zudem ist es möglich, wenn auch nicht empfehlenswert, dass der Gesellschaftsvertrag bei einem Austritt eines Gesellschafters eine Auflösung der Gesellschaft vorsieht.

Bis 2023 war dies noch anders – die Auflösung der GbR war die zwingende Folge eines Gesellschafteraustritts. Um dies zu vermeiden, konnte im Gesellschaftsvertrag abweichend vereinbart werden, dass die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird (§§ 736, 737 BGB a. F.).

Die Rechtsfolge des Austritts eines Gesellschafters ist, dass der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters den verbleibenden Gesellschaftern zuwächst (§ 723 Abs. 3 BGB). Der Ausscheidende erhält zum Ausgleich einen Abfindungsanspruch, über dessen Berechnung – ergänzend zu § 728 BGB – möglichst detaillierte Regelungen im Gesellschaftsvertrag getroffen werden sollten.

Doch nicht immer ist es in der Praxis einfach, das Eintreten der Rechtsfolgen zweifelsfrei festzustellen, wie die folgenden Entscheidungen des BGH zeigen:

Auch wenn die Insolvenz eines Gesellschafters regelmäßig zu seinem Ausscheiden aus einer GbR führt, sind dennoch besondere Umstände erforderlich, welche eine Kündigung seiner Beteiligung an der GbR aus wichtigem Grund rechtfertigen können.[1] Und selbst beim Tod eines Gesellschafters ist zu beachten, dass die Verfügungsbefugnis über ggf. bestehende Rechte bzw. Ausgleichsansprüche bei einem eröffneten Nachlassinsolvenzverfahren von den Erben auf den Insolvenzverwalter des Verstorbenen übergehen.[2]

[1] BGH, Urteil v. 22.5.2012, II ZR2/11.

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