In anderen Bereichen bremste der Gesetzgeber eine Rechtsfähigkeit aber ab. So hatte der BGH entschieden[1], dass eine GbR im Grundbuch eingetragen werden kann. Dies wurde vom Gesetzgeber jedoch insoweit modifiziert (§ 47 Abs. 2, § 82 Satz 3 GBO, § 15 Abs. 1c GBV, § 899a BGB), dass neben der GbR auch alle Gesellschafter im Grundbuch genannt sein mussten. Die praktischen Probleme daraus konnten seit einem weiteren Beschluss des BGH[2] als geklärt angesehen werden. Bei der notariellen Auflassung mussten die GbR und ihre Gesellschafter benannt und erklärt werden, dass die Handelnden die alleinigen Gesellschafter sind.

Dies hat sich ab 2024 grundlegend geändert, wie unter Tz. 2 oben dargelegt.

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