Zu diesem Bereich gab es keine grundlegenden Änderungen gegenüber dem bis 2023 geltenden Recht.

Eine GbR hat keine eigenen Organe, vielmehr wirken alle Gesellschafter bei der Willensbildung und dem Handeln grundsätzlich zusammen. Dieses Prinzip zeigt sich in folgenden Bereichen:

2.4.1 Geschäftsführung

Das Führen der Geschäfte einer GbR steht allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, woraus sich auch ergibt, dass alle Gesellschafter einem Geschäft zustimmen müssen (§ 715 Abs. 1 und 3 BGB). Eine solche Gesamtgeschäftsführung sichert dem einzelnen Gesellschafter sein Mitwirken zu. In der Praxis kann sich daraus aber ein Problem ergeben, da diese Form der Geschäftsführung immer schwerfälliger wird, je mehr Gesellschafter eine GbR hat.

Das hat auch der Gesetzgeber gesehen und zu dieser Grundregel alternative Vereinbarungen zugelassen (§ 715 Abs. 4 BGB); dies sind neben

  • der Gesamtgeschäftsführung durch alle Gesellschafter,
  • die Gesamtgeschäftsführung durch mehrere Gesellschafter oder
  • eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis für mehrere Gesellschafter,
  • bis hin zu der Einzelgeschäftsführung durch nur einen Gesellschafter.

Solche abweichenden Vereinbarungen werden im Gesellschaftsvertrag getroffen. Die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter sind durch ein Widerspruchsrecht (§ 715 Abs. 4 BGB), ein Entzugs- bzw. Kündigungsrecht (§ 715 Abs. 5 und 6 BGB) sowie durch Kontrollrechte (§ 717 BGB) abgesichert.

2.4.2 Vertretung

Die Vertretung bezeichnet das Recht, Willenserklärungen abzugeben bzw. zu empfangen, welche damit unmittelbare und ausschließliche Wirkung gegenüber dem Vertretenen entfalten. Grundsätzlich sind alle Gesellschafter gemeinsam befugt, die GbR gegenüber Dritten zu vertreten (§ 720 Abs. 1 BGB). Analog zur Geschäftsführung kann die Vertretungsberechtigung aber auch auf einzelne oder mehrere Gesellschafter übertragen werden (§ 720 Abs. 2 BGB).

Eine durch einen einzelvertretungsberechtigten Gesellschafter abgegebene Willenserklärung ist verbindlich. Daran ändert auch ein interner Widerspruch eines anderen Vertretungsberechtigten nichts.[1]

2.4.3 Parteifähigkeit

Dabei handelt es sich um die Möglichkeit, in einem Gerichtsverfahren Partei (Kläger oder Beklagte) zu sein. Dies war bereits vor 2024 so.

 
Praxis-Tipp

Klage gegen GbR und Gesellschafter

Im Einzelfall kann es für einen Gläubiger sinnvoll sein, nicht nur die GbR zu verklagen, sondern auch einen oder mehrere Gesellschafter persönlich zu belangen. Dies empfiehlt sich vor allem bei nur geringem Gesellschaftsvermögen, sodass nach einem Urteil auch auf das Privatvermögen des bzw. der einzelnen Gesellschafter zugegriffen werden kann. Darauf müssen die Gesellschafter einer GbR stets gefasst sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge