Leitsatz

Schenkt ein an einer GmbH wesentlich Beteiligter seine Anteile an seine Kinder, ist darin kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu sehen, auch wenn die Anteile unmittelbar nach der Schenkung mit Verlust veräußert werden.

 

Sachverhalt

Der an einer GmbH beteiligte Vater übertrug einen Teil seiner Anteile unentgeltlich auf seine Kinder, die ebenfalls bereits an der GmbH beteiligt waren. Einen Tag nach der Übertragung veräußern sämtliche Anteilseigner ihre Anteile mit Verlust an eine weitere GmbH. Nach Auffassung des Finanzamts wird durch diese Gestaltung Verlustausgleichspotential, das der Vater nicht nutzen konnte, auf seine Kinder übertragen. Dies könne nach § 42 AO nicht anerkannt werden.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG ist in der gewählten Gestaltung kein Missbrauch zu sehen. § 17 Abs. 2 EStG schränkt die Verlustberücksichtigung nach unentgeltlicher Übertragung nicht ein, wenn auch der Übertragende anstelle des Beschenkten den Verlust hätte geltend machen können. Die gewählte Gestaltung wird somit von § 17 EStG ausdrücklich gebilligt. Die Verlustausgleichsbeschränkungen des § 17 Abs. 2 EStG haben lediglich den Sinn, Verluste vom Abzug auszuschließen, die ohne die Gestaltung nicht ausgleichsfähig gewesen wären. Der darin zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers kann nicht durch § 42 AO korrigiert werden. Mit der gewählten Gestaltung wird weder einer Besteuerungsnorm ausgewichen noch eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Steuerminderung herbeigeführt.

Die gewählte Gestaltung ist auch nicht deshalb missbräuchlich, weil sie dazu gedient hat, das Verlustausgleichspotential der Anteilseigner möglichst umfassend auszunutzen. Sie ist auch nicht unangemessen, weil wirtschaftlicher Zweck der Anteilsübertragung die schenkweise Zuwendung eines Vermögensvorteils war, der durch keine andere Gestaltung erreichbar war.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 15.12.2009, 2 K 2608/06

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