Die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG für ein Geschenk unterliegt als weiteres Geschenk dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 50 EUR (35 EUR bis 31.12.2023) übersteigt.[1]

Denn der Zuwendungsempfänger wird durch die Übernahme von seiner Einkommensteuerschuld befreit. In dieser Befreiung liegt ein vermögenswerter Vorteil, den der Zuwendende dem Empfänger – zusätzlich zu dem pauschal besteuerten Geschenk – verschafft. Mit der Ausübung des Pauschalierungswahlrechts nimmt der Zuwendende eine (weitere) Zuwendung an den Empfänger vor.

Denn Geschenk und Steuer sind derart miteinander verbunden, dass sie zusammen betrachtet werden müssen. Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dienen dazu,

  • das Ansehen des Zuwendenden zu stärken
  • eine Geschäftsbeziehung zu pflegen oder
  • neue Kunden zu werben.

Diese Zwecke würden nach Ansicht des BFH vereitelt, hätte der Empfänger Mittel aufzubringen, um seine aus dem Geschenk erwachsende Steuerschuld zu tilgen. Die Steuer wird somit übernommen, um das Ziel des Geschenks oder auch nur dessen Annahme durch den Beschenkten erreichen zu können. Angesichts dessen ist es gerechtfertigt, Geschenk und "Steuergeschenk" gleich zu behandeln.

Diese Auffassung verstößt – so der BFH – auch nicht gegen das Übermaßverbot. Ob der Schenkende durch die pauschale und die darauf entfallende individuelle Einkommensteuer höher belastet wird als – ohne Pauschalierung – , richtet sich nach dem jeweiligen individuellen Steuersatz. Dass es mitunter zu einer höheren Belastung des Schenkenden kommt, liegt in der Natur der Pauschalierung und bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum überschritten hat. Denn dem Schenker steht es frei, auf die Pauschalierung zu verzichten und den Beschenkten zu benennen, damit die Besteuerung bei diesem vorgenommen werden kann.

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