Die Nichtabzugsfähigkeit des Geschenks beim Schenker schließt die Steuerpflicht beim Empfänger keineswegs aus. Die Steuerpflicht beim Empfänger setzt aber voraus, dass das Geschenk bei diesem innerhalb einer der 7 Einkunftsarten zufließt. Das Geschenk muss also entweder den Charakter einer Betriebseinnahme oder den einer Einnahme i. S. d. § 8 EStG besitzen.

Wer als Inhaber eines Betriebs aus betrieblicher Veranlassung – im Zusammenhang mit der Erzielung eigener Einkünfte – Geschenke erhält, muss diese als Betriebseinnahmen versteuern, auch wenn der Geber die Aufwendungen wegen Überschreitung der 35 EUR-Grenze (für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre: 50 EUR-Grenze) nicht absetzen darf.[1] Der Geschenkempfänger muss das Geschenk – und damit die Betriebseinnahme – mit dem gemeinen Wert des empfangenen Wirtschaftsguts bewerten.[2]

Es ist nicht erforderlich, dass ein Geschenk die Voraussetzungen eines Wirtschaftsguts im Sinne des Bilanzrechts erfüllt und damit Auswirkungen auf den durch Betriebsvermögensvergleich zu ermittelnden Ertrag hat. Handelt es sich bei dem Geschenk um einen Nutzungsvorteil (also nicht um ein Wirtschaftsgut), ist dieser Nutzungsvorteil (z. B. Zuwendung einer privaten Reise) bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen außerhalb der Bilanz als Betriebseinnahmen zu erfassen.[3]

 
Praxis-Tipp

Geschenke an Privatkunden

Geschenke an Privatkunden führen bei diesen nicht zu einer Steuerpflicht, da das Geschenk nicht innerhalb einer der 7 Einkunftsarten zufließt.

Keine Betriebseinnahme ist anzusetzen, wenn es sich um eine bloße Aufmerksamkeit handelt, bloße Aufmerksamkeiten sind aus dem Betriebseinnahmenbegriff ausgeklammert. Wo die Grenze zwischen bloßen Aufmerksamkeiten und Betriebseinnahmen zu ziehen ist, hat der BFH[4] allerdings offengelassen. Nach Verwaltungsauffassung[5] rechnen lohnsteuerrechtlich zu den Aufmerksamkeiten gelegentliche Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zuwendet. Derartige Aufmersamkeiten an Dritte sind keine Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG.[6] Sie müssen nicht in die Pauschalversteuerung der Einkommensteuer nach § 37b EStG einbezogen werden.[7]

Pauschalversteuerung: Ein Unternehmer, der aus betrieblichem Anlass ein Geschenk macht, darf die Steuer für den geldwerten Vorteil unter bestimmten Voraussetzungen selbst übernehmen und den geldwerten Vorteil pauschal mit 30 % versteuern.[8] Dazu kommen noch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Im Falle einer Pauschalierung der Einkommensteuer durch den Zuwendenden ist die Zuwendung bei dem Zuwendungsempfänger durch die Pauschalierung abgegolten.

Begünstigt sind allerdings nur Sachzuwendungen. Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst zudem nur Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.[9]

§ 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht sich auf alle Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unabhängig davon, ob ihr Wert 35 EUR (für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre: 50 EUR) überschreitet. Die Vorschrift erfasst nach Meinung des BFH[10] auch Geschenke, deren Anschaffungskosten oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen. Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen, sind nach Meinung der Finanzverwaltung[11] trotz entgegenstehender Auffassung des BFH bei der Anwendung des § 37b EStG als Streuwerbeartikel anzusehen und brauchen daher nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen zu werden.

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