Grundvoraussetzung für den – beschränkten – Abzug von Geschenkaufwendungen ist immer die betriebliche Veranlassung. Ob ein Geschenk betrieblich oder privat veranlasst ist, ist eine Tatfrage. Bei Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde ist eine betriebliche Veranlassung zu bejahen, wenn sie durch die Absicht des Steuerpflichtigen ausgelöst sind, Geschäftsbeziehungen zu der beschenkten Person anzuknüpfen, zu sichern oder zu verbessern.[1]

Geschenke, die sowohl betrieblich bzw. beruflich als auch wesentlich privat veranlasst sind ("gemischte" Geschenke) sind begrifflich keine Betriebsausgaben, sondern nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung mit der Folge, dass auch der Teil der Aufwendungen nicht abgezogen werden darf, der betrieblich oder beruflich veranlasst ist.[2] Der Umfang der betrieblichen und privaten Veranlassung lässt sich objektiv nicht überprüfen, sodass eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs vom privaten Bereich bei einer Aufteilung nicht gewährleistet ist.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge