Die vom 1.7.2020 – 31.12.2020 befristete Senkung des Regelsteuersatzes von 19 % auf 16 % hat keine Auswirkungen auf einen bereits vor dem 1.7.2020 (zum Zeitpunkt der Erstzulassung) ermittelten Bruttolistenpreis, der als Ausgangsgröße im Rahmen der 1 %-Regelung dient. Bei Fahrzeugen, die im Zeitraum 1.7.2020 – 31.12.2020 erstmals zugelassen werden, muss für den Bruttolistenpreis der abgesenkte Steuersatz von 16 % berücksichtigt werden.

Unabhängig davon kommt bei der Ermittlung der Umsatzsteuer für die unentgeltliche Überlassung eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung an den Unternehmer von Juli bis Dezember 2020 der abgesenkte Steuersatz von 16 % zur Anwendung.

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