Wird das Fahrzeug zu nicht mehr als 50 % betrieblich genutzt, ist

Der derartig ermittelte geschätzte private Nutzungsanteil wird auf die vorsteuerbelasteten Nutzungskosten angewendet.

Umsatzsteuerlich erfolgt jedoch bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen keine Kürzung der Aufwendungen, die auf das Batteriesystem entfallen.

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