Wird das Fahrzeug zu nicht mehr als 50 % betrieblich genutzt, ist
- die Anwendung der 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen;
- der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG für ertragsteuerliche Zwecke ermittelte Nutzungsanteil grundsätzlich auch umsatzsteuerlich zugrunde zu legen[1]:
Der derartig ermittelte geschätzte private Nutzungsanteil wird auf die vorsteuerbelasteten Nutzungskosten angewendet.
Umsatzsteuerlich erfolgt jedoch bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen keine Kürzung der Aufwendungen, die auf das Batteriesystem entfallen.
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