Die auf die Miete, Mietsonderzahlung, Leasingraten und Unterhaltskosten eines angemieteten oder geleasten gemischt-genutzten Fahrzeugs entfallenden Vorsteuern sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von unternehmerischer und nichtunternehmerischer Nutzung in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Anteil aufzuteilen. Wird der Vorsteuerabzug so ermittelt, entfällt eine Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung. Das gilt sowohl für den Fall, dass die nichtunternehmerische Verwendung als Verwendung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. zu beurteilen ist, als auch für den Fall der unternehmensfremden (privaten) Verwendung.

 
Praxis-Tipp

Jedoch auch voller Vorsteuerabzug mit Besteuerung Privatnutzung zulässig

Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer jedoch auch den Vorsteuerabzug aus der Miete bzw. den Leasingraten und den Unterhaltskosten in voller Höhe vornehmen und die nichtunternehmerische Nutzung besteuern.[1]

[1] S. gesonderter Abschnitt,

Abschn. 15.23 Abs. 7 UStAE.

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