Rz. 133

Durch die Umstellung des Wirtschaftsjahres kann der Steuerpflichtige Wirkungen nachteiliger Gesetzesänderungen hinauszögern, wenn er den Abschlusszeitpunkt auf einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten der neuen Rechtslage legt; umgekehrt kann er, indem er den Abschlusszeitpunkt auf einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsänderung legt, früher von einer für ihn günstigen Rechtslage profitieren.[1] Ist diese Umstellung jedoch alleine steuerlich motiviert, kann ein Gestaltungsmissbrauch anzunehmen sein.[2]

[1] Vgl. Kottke, DB 1978, S. 504.

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