Leitsatz

Ein GmbH-Gesellschafter, der schuldhaft seine Obliegenheiten verletzt, haftet der Gesellschaft auf Schadenersatz (§ 43 Abs. 1 und 2 GmbHG). Da ein Geschäftsführer, der als Organmitglied fremdes Vermögen verwaltet, ein berechtigtes Interesse daran hat, nach Ablauf einer bestimmten Zeit Gewißheit darüber zu erlangen, ob im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit Ansprüche gegen ihn erhoben werden, verjähren Ersatzansprüche der Gesellschaft bereits in 5 Jahren (§ 43 Abs. 4 GmbHG). Das gilt jedoch nicht, wo ein Gesellschafter-Geschäftsführer zugleich gegen die gesellschafterliche Treuepflicht verstoßen hat. Ein neben dem gesetzlichen Schadensersatzanspruch bestehender Anspruch aus Treuepflichtverletzung verjährt erst in 30 Jahren ( → Gesellschafter-Geschäftsführer ).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 14.09.1998, II ZR 175/97

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