Rz. 28

Der BFH verwendet die indirekte Methode[1] und die direkte Methode.[2]

3.1 Indirekte Methode

 

Rz. 29

Hier wird der Ertragswert durch die Kapitalisierung des geschätzten, nachhaltig erzielbaren Reinertrages ermittelt. Der nachhaltig erzielbare Reinertrag ist der Durchschnitt aus den Erträgen der letzten drei bis fünf Jahre, bereinigt um Sondereinflüsse und unter Abzug eines angemessenen Unternehmerlohns. Der BFH sieht einen Kapitalisierungszinzfuß von 10 % für zutreffend an (z. B. Basiszinssatz 6,5 %, Branchenzuschlag 1,5 %, Wagniszuschlag 2,0 %).

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1: Ertragswert 90.000 EUR + Kapitalisierungszinsfuß 10 %, Substanzwert 300.000 EUR. Angemessener Unternehmerlohn: 108.000 EUR, nachhaltiger Jahresgewinn 90.000 EUR.

Ertragswert: 900.000 EUR. Substanzwert = 300.000 EUR = Gesamtwert 1.200.000 EUR: 2 = 600.000 EUR.

Der Gesamtwert ist der Mittelwert aus Substanzwert und Ertragswert. Der Firmenwert ist dann der Unterschied zwischen dem Gesamtwert und dem Substanzwert = 600.000 EUR ./. 300.000 EUR = 300.000 EUR.

3.2 Direkte Methode

 

Rz. 30

Die direkte Methode kapitalisiert den sog. Übergewinn, d. h. die Differenz aus der Summe der normalen Verzinsung des eingesetzten Kapitals und dem Unternehmerlohn zu der Summe aus nachhaltigem Jahresgewinn und Unternehmerlohn.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2 (ausgehend von Beispiel 1): Kapitaleinsatz = 300.000 EUR, (normale) Kapitalverzinsung 10 % von 30.000 EUR. Angemessener Unternehmerlohn = 108.000 EUR. Nachhaltig erzielbarer Gewinn = 90.000 EUR.

Übergewinn ist die Differenz aus 138.000 EUR (Unternehmerlohn = 108.000 EUR zzgl. normale Kapitalverzinsung = 30.000 EUR) zu 198.000 EUR (nachhaltiger Jahresgewinn = 90.000 EUR zzgl. Unternehmerlohn = 108.000 EUR) = 60.000 EUR. Dieser wird kapitalisiert mit dem Faktor 10 und es ergibt sich der Geschäftswert = 600.000 EUR.

3.3 Fehlmaßnahme

 

Rz. 31

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH[1] kann ein Geschäftswert statt mit den Anschaffungskosten mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden, wenn sich die Zahlung des Mehrbetrags unmittelbar als Fehlmaßnahme erweist oder wenn nachgewiesen wird, dass der Teilwert des Geschäftswerts in seiner Gesamtheit – einschließlich seiner zwischenzeitlich angewachsenen originären Bestandteile – unter den seinerzeit gezahlten und aktivierten Betrag gesunken bzw. überhaupt nicht mehr vorhanden ist.

Ist der Geschäftswert nicht vorhanden, kommt es nicht zur Aktivierung; die Mehrzahlung ist sofort als Betriebsausgabe abzuziehen. Diese Grundsätze gelten nicht nur bei einer Fehlmaßnahme, sondern auch bei der Abfindung eines "lästigen Gesellschafters".

3.4 Geschäftswert nach Betriebsaufgabe

 

Rz. 32

Zu der Frage, ob der bei der Veräußerung eines verpachteten und aufgegebenen Gewerbebetriebs auf den Geschäftswert entfallende Gewinn der Einkommensteuer unterliegt, nimmt der BFH im Urteil vom 30.1.2002[1] wie folgt Stellung: Die Veräußerung des Geschäftswerts nach Erklärung der Betriebsaufgabe und anschließender Betriebsverpachtung im Ganzen führt zu nachträglichen, nicht nach den §§ 16 und 34 EStG steuerbegünstigten Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. v. § 24 Nr. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Aus der Urteilsbegründung: "Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH ist ein originärer wie ein derivativer Geschäftswert bei der Ermittlung des Aufgabegewinns nach erklärter Betriebsaufgabe im Rahmen der Verpachtung des Gewerbebetriebs nicht anzusetzen. Dies folgt vor allem aus der Erwägung, dass ein (sowohl selbst geschaffener als auch entgeltlich erworbener) Geschäftswert nicht privatisierbar ist. Er kann nicht durch Erklärung des Steuerpflichtigen in das Privatvermögen überführt werden, weil er nur im Rahmen eines gewerblichen Betriebs denkbar ist. Durch die Fortexistenz des Geschäftswerts auch nach Abgabe der Betriebsaufgabeerklärung durch den Verpächter als dessen Betriebsvermögen (ohne Betrieb) ist gewährleistet, dass ein nach Beendigung des Pachtverhältnisses vom Verpächter erzielter Gewinn aus der Veräußerung des Geschäftswerts im Veräußerungsjahr als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst werden kann".

3.5 Exkurse

3.5.1 Umsatzsteuer, Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter (Firmenwert, Kundenstamm)

 

Rz. 33

Nach Abschnitt 3.1. Abs. 4 Satz 2 UStAE ist die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter eine sonstige Leistung: Als sonstige Leistungen kommen insbesondere in Betracht: Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen, Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenzeichenrechten und ähnlichen Rechten, Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter wie z. B. Firmenwert, Kundenstamm oder Lebensrückversicherungsverträge.[1]

3.5.2 Firmenwertproblematik bei Abspaltung

 

Rz. 34

Um betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen d...

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