(1) 1Auf Antrag eines Garantiegebers beschließt das zuständige Gericht über die Unterbrechung des Verfahrens, wenn ein Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung gestellt, über die Eröffnung aber noch nicht entschieden ist. 2Der stattgebende Beschluß ist unanfechtbar.

 

(2) Garantiegeber sind die Treuhandanstalt sowie Banken und andere natürliche oder juristische Personen, die die Gewähr dafür bieten, daß sie die von ihnen übernommenen Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 erfüllen können.

 

(3) 1Die Unterbrechung kann nur für einen Zeitraum von drei Monaten beantragt und beschlossen werden. 2Die Frist für den Antrag beträgt zwei Wochen ab Zustellung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2. 3Der Antrag kann unbeschadet des § 8 Abs. 2 nur einmal gestellt werden.

 

(4) Der Garantiegeber darf den Antrag nach Absatz 1 nicht stellen, wenn er die Sanierung für aussichtslos hält.

 

(5) 1Der Beschluß nach Absatz 1 ist öffentlich bekanntzumachen und dem Garantiegeber zuzustellen. 2Abschriften des Beschlusses sind zu übersenden an:

 

1.

den Schuldner,

 

2.

den Gläubiger, der die Eröffnung der Gesamtvollstreckung beantragt hat,

 

3.

die Banken des Schuldners.

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