Begriff

Der seit Einführung der umsatzsteuerlichen Übergangsregelung für den EU-Binnenmarkt notwendige Begriff grenzt deren Anwendungsbereich zum Drittlandsgebiet ab. Im Gemeinschaftsgebiet gibt es keine Grenzkontrollen mehr, wodurch die administrativen Pflichten und steuerlichen Risiken weitgehend auf die Ex- und Importeure verlagert sind. Warenbezüge aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet unterliegen im Inland der Erwerbsbesteuerung. Lieferungen vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet sind dann steuerfrei, wenn der Liefergegenstand körperlich in das Bestimmungsland gelangt und der Abnehmer der dortigen Erwerbsbesteuerung unterliegt. Zu beachten ist der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU. Nach einem Übergangszeitraum zählt nunmehr dessen Hoheitsgebiet seit dem 1.1.2021 nicht mehr zum Gemeinschaftsgebiet. Eine Besonderheit gilt aber für die Besteuerung des Warenverkehr mit Nordirland.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind § 1 Abs. 2a UStG, Abschn. 1.10 UStAE.

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