OFD Cottbus, 15.04.1998, S 0186 - 2 - St 123

OFD Cottbus, Verfügung vom 21.06.1996, S 0186 – 2 – St 123, Tz. 1 (Kurzinformation auf dem Gebiet der Ertragsteuern, Ausgabe 27/96),

OFD Cottbus, Verfügung vom 27.11.1996, S 0186 – 2 – St 123 (Kurzinformation auf dem Gebiet der Ertragsteuern, Ausgabe 49/96)

Anlage: Vermerk

Mir sind verschiedene Fälle vorgetragen worden, bei denen die Umstrukturierung von kommunalen Krankenhäusern zu beurteilen war.

Zu Ihrer Information übersende ich in der Anlage einen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg abgestimmten Vermerk, in dem die Grundsätze zur Beurteilung von Fragen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von kommunalen Krankenhausbetrieben dargestellt sind. Diese Grundsätze gelten auch für sonstige kommunale gemeinnützige Einrichtungen (z. B. Altenheime).

Treten Zweifelsfragen bei der rechtlichen Beurteilung der Umstrukturierungen und deren Folgen auf, bitte ich, mir unter Vorlage der Steuerakten der mit dieser Umstrukturierung zusammenhängenden Einrichtungen zu berichten.

Anlage:

Vermerk

Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung der Umstrukturierung kommunaler gemeinnütziger Einrichtungen im Land Brandenburg

hier: Umstrukturierung der Krankenhausbetriebe

Anlagen: – 3 –

 

1. Sachverhalt

Die kommunalen Krankenhäuser wurden im Land Brandenburg zunächst überwiegend als Eigenbetriebe der Gebietskörperschaft betrieben. Das Ministerium des Innern und das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg haben zur Überführung der Krankenhäuser auf freie Träger den Runderlaß III Nr. 62/1994 vom 11.07.1994, ABl. BB S. 1118 herausgegeben. In diesem Runderlaß sind das Vermietungsmodell und das Veräußerungs-/Erbbau-rechtsmodell dargestellt. Daneben sind auch Umstrukturierungen durch Umwandlung in eine GmbH oder die Übertragung auf eine dritte Person denkbar. Etwa die Hälfte der kommunalen Krankenhäuser sollen bereits umstrukturiert worden sein.

Die Umstrukturierungen konnten und können wie folgt gestaltet werden:

Modell A

Veräußerung an eine dritte Person.

Modell B

Umwandlung des bisherigen Eigenbetriebes der Gebietskörperschaft in eine GmbH nach § 123 Abs. 3 UmwG (Ausgliederung – vgl. auch §§ 168 ff. UmwG).

Modell C

(1) Die Gebietskörperschaft gründet eine GmbH (Bargründung).

(2) Sie überträgt sämtliche Aktiva und Passiva des bisherigen Eigenbetriebes ohne weitere Gegenleistung auf die GmbH.

Modell D

(1) Die Gebietskörperschaft gründet allein oder mit anderen im Wege der Bargründung eine GmbH; die Gebietskörperschaft besitzt die Mehrheit der Stimmrechte (Eigengesellschaft).

(2) Sie überträgt die Aktiva und Passiva – mit Ausnahme des vom bisherigen Eigenbetrieb für das Krankenhaus genutzten Grundstücks ohne weitere Gegenleistung auf die GmbH.

(3) Die Gebietskörperschaft

  • veräußert das Grundstück an die GmbH

    – Modellvariante D.1 –

  • überläßt das Grundstück der GmbH entgeltlich

    (Miet-/Pachtvertrag; Erbbaurechtsvertrag)

    – Modellvariante D.2 –

  • überläßt das Grundstück der GmbH unentgeltlich (Leihvertrag)

    – Modellvariante D.3 –

Modell E

(1) Die Gebietskörperschaft überträgt die Aktiva und Passiva – mit Ausnahme des vom bisherigen Eigenbetrieb für das Krankenhaus genutzten Grundstücks – ohne weitere Gegenleistung auf eine gemeinnützige GmbH (z.B.: gemeinnützige GmbH, deren Anteilseigner überwiegend Wohlfahrtsverbände und andere freie Träger sind); die Gebietskörperschaft kann beteiligt sein, besitzt aber nicht die Mehrheit der Stimmrechte.

(2) Die Gebietskörperschaft überläßt das Grundstück der GmbH entgeltlich oder unentgeltlich (Miet-/Pachtvertrag; Erbbaurechtsvertrag; Leihvertrag)

 

2. Problemstellungen im Überblick

Auf die Fragen, die im einzelnen bei den unterschiedlichen Gestaltungen von Bedeutung sein können, gehe ich in folgender Reihenfolge ein:

unter Tz.   Thematik
         
3.   Gemeinnützigkeitsrechtliche Fragen nach der Umstrukturierung
3.1     Vorliegen von Betriebsaufspaltungen und deren Konsequenzen
3.2     Umfang der Vermögensbindung
3.3     Leistungsbeziehungen
3.3.1       Veräußerung/Erwerb
3.3.2       Miete/Vermietung
3.3.3       Erbbaurecht/Erbbaurechtsverpflichtung
         
4.   Gemeinnützigkeitsrechtliche Folgen der Umstrukturierung für den bisherigen BgA „Krankenhaus”
4.1     Beendigung des BgA – Vermögensbindung

Welche Problembereiche im einzelnen Modell beachtet werden müssen, ergibt sich aus der folgenden Übersicht:

Modelle     Problem unter Tz.:  
  3. 3.1 3.2 3.3.3 4.
Modell A x       x
Modell B x   x   x
Modell C x       x
Modell D.1 x       x
Modell D.2 x x   x x
Modell D.3 x x   x x
Modell E x     x x
 

3. Gemeinnützigkeitsrechtliche Fragen nach der Umstrukturierung

Der neue Krankenhausträger – die GmbH – ist körperschaftsteuerpflichtig i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG und kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der KSt befreit sein. Grundvoraussetzung ist die formelle Satzungsmäßigkeit, d. h. die Satzung der Krankenhaus-GmbH muß den Anforderungen der AO entsprechen. Die tatsächliche Geschäftsführung muß ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge